1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur Hochdrei Communications
mit ihrem jeweiligen Vertragspartner.
1.2 Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Agenturleistungen (vom Briefing über das Layout bis hin zur
Reinzeichnung).
1.3 Hochdrei Communications wird die Interessen des Kunden nach bestem Gewissen und Können wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle benötigten Markt-, Produktions-
und Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung von Hochdrei Communications wesentliche Daten zur streng
vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
2. Vertragsdurchführung
2.1 Grundlage der Arbeit von Hochdrei Communications bildet das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich
erteilt, wird der entsprechende Kontaktbericht zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
2.2 Hochdrei Communications übergibt innerhalb von 7 Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Kunden
Kontaktberichte. Diese Kontaktberichte sind für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, sofern ihnen
nicht innerhalb einer Frist von weiteren 7 Arbeitstagen widersprochen wird.
3. Vergütung
3.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung: dies können entweder Pauschalbeträge sein oder Projekte welche
im Stundensatz abgerechnet werden.
Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.2 Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden
Betreuung ändert und/oder abbricht, wird er Hochdrei Communications alle angefallenen Kosten ersetzen und
sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
3.3 Barauslagen und besondere Kosten, die Hochdrei Communications auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden
entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z.B. außergewöhnliche Kommunikations-,
Versand- und Vervielfältigungskosten.
4. Nutzungsrecht
4.1 Sämtliche von Hochdrei Communications angefertigten Entwürfe, Zeichnungen. Druckvorlagen, Konzepte, Ideen
etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung von Hochdrei Communications weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden, jede teilweise oder vollständige Nachahmung ist unzulässig.
4.2 Die Entwurfstätigkeit und deren Vergütung ist mit keinerlei Übertragung von Nutzungsrechten verbunden. Hierfür
bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Hochdrei Communications kann Entwürfe für weitere Interessenten
uneingeschränkt verwenden.
4.3 Hochdrei Communications überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte
der Designleistungen. Soweit nicht anders vereinbart, wird auf von Hochdrei Communications entwickelte Werke
grundsätzlich das einfache Nutzungsrecht übertragen. Das bedeutet, daß der Auftraggeber die von Hochdrei
Communications entwickelten Entwürfe im Sinne des Auftrages und ggf. erteilten Folgeaufträgen nutzen kann.
Hochdrei Communications ist nicht verpflichtet Daten, Dateien oder Datenträger herauszugeben. Sollte dies
gewünscht sein, so ist dies mit Hochdrei Communications gesondert zu vereinbaren (Exklusivrecht). Werden die
Entwürfe außerhalb unseres Vertrages verwendet, z.B. eine andere Agentur/ein anderer Grafiker beauftragt, so
treten wir mit einem Exklusivrecht auf die Entwürfe/Grafiken/Illustrationen/Fotografien das eingeschränkte
Nutzungsrecht ab. Dies bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung und im Sinne des Auftraggebers der
Bereitstellung der Daten in Form eines Datenträgers. Die Kosten für ein Exklusivrecht betragen die Vergütung der
Gestaltungsleistung zzgl. 50%. Sollte vorher ein einfaches Nutzungrecht bestehen, räumen wir Ihnen mit Zahlung
von 50% zu der bereits vergüteten Leistung, das Nutzungsrecht auch zu einem späteren Zeitpunkt ein.
4.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
4.5 Sämtliche Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
5. Haftung
5.1 Hochdrei Communications haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne
des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz” genannt) wegen mangelhafter oder verspäteter Lieferung oder
Leistung sowie wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus
unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt
nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
5.2 Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden
beschränkt, Hochdrei Communications bei Vertragsschluss aufgrund für Hochdrei Communications erkennbarer
Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
5.3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.4 Bei Druckerzeugnissen haftet Hochdrei Communications ab dem Zeitpunkt der Druckfreigabe durch den Kunden
nicht mehr für eventuell auftretende Fehler in der Druckvorlage/Druckproduktion (Tippfehler, Zahlendreher, etc.).